Schulfahrtenkonzept der IGS Ingelheim- Endgültige Fassung -13.09.2010
1. Allgemeines
Alle Schulfahrten der IGS Ingelheim verfolgen nachhaltige pädagogische Ziele, die sich an den inhaltlichen Lernzielen der fachlichen Unterrichtsarbeitund an den Erziehungszielen der Schule ausrichten. Soziale Aspekte wiegemeinsame Planung und Durchführung, gegenseitige Rücksichtnahme und Unterstützung, Erfahrung von Toleranz und Begegnung oder die Erweiterungdes kulturellen Horizonts spielen eine entscheidende Rolle.
Bei der Planung der Fahrten sind die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern oder Sorgeberechtigten frühzeitig zu beteiligen. Dabei sind insbesondere besondere Gefährdungen einer Fahrt zu besprechen. Im Anschluss an die Fahrt erfolgt eine angemessene Nachbereitung.
Für jede verpflichtende mehrtägige Schulfahrt wird eine Höchstgrenze für die Gesamtkosten pro Person festgesetzt, die nicht überschritten werden darf. Vor der Fahrt sind die Eltern oder Sorgeberechtigten über die Kostenkalkulation der Fahrt in Kenntnis zu setzen. Es wird empfohlen, das Einverständnis inschriftlicher, geheimer Abstimmung einzuholen. Im Anschluss an die Fahrterfolgt ein ausführlicher Bericht über die tatsächlich entstandenen Kosten.
Bei der Planung und Ausführung der Fahrten sind die allgemeinengesetzlichen Bestimmungen sowie die Schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten (siehe Anlage).
Jede mehrtägige Schulfahrt muss vor Abschluss eines bindenden Vertragsdurch den Schulleiter genehmigt werden.
2. Verpflichtende mehrtägige Schulfahrten in der Sekundarstufe I
Regelmäßige Schulfahrten in der Sekundarstufe I finden in der 5., 7. und 9.Jahrgangsstufe statt. Darüber hinaus beteiligt sich die Jahrgangsstufe 10 aneinem mehrtägigen Europa-Seminar.
Alle oben aufgeführten Fahrten finden in der Woche vor Pfingsten statt. In dieser Woche haben die Jahrgangsstufen 6 und 8 Projektunterricht, in der Sekundarstufe II findet Unterricht statt.
Für alle Fahrten ist eine pädagogische Zielsetzung zu formulieren. Die Gestaltung der Fahrt hat sich an dieser Zielsetzung zu orientieren.
Für die Fahrten gelten für die Gesamtkosten pro Person folgende Höchstgrenzen:
Jahrgangsstufe 5: 150.– € bei mindestens 3 Übernachtungen
Jahrgangsstufe 7: 200.– € bei mindestens 4 Übernachtungen
Jahrgangsstufe 9: 250.– € bei mindestens 4 Übernachtungen
Jahrgangsstufe 10: 100.– € bei mindestens 3 Übernachtungen
Neben den oben aufgeführten Fahrten werden jeweils dreitägige Unterrichtsfahrten in den Fächern Ökologie und Musik durchgeführt. Die Schülerinnen und Schüler des Fachs Ökologie unternehmen in derJahrgangsstufe 7 eine Unterrichtsfahrt zum Thema „Wald“, die Streicherklassefährt zwecks einer mehrtägigen Probe in der Jahrgangsstufe 5 in die Jugendherberge nach Bad Kreuznach.
3. Verpflichtende mehrtägige Schulfahrten in der Sekundarstufe II
Regelmäßige Schulfahrten in der Sekundarstufe II finden in der 12. Jahrgangsstufe statt. Zusätzlich findet in der Jahrgangsstufe 11 zu Beginn des Schuljahres eine dreitägige Integrationsfahrt statt.
Die Fahrt der Jahrgangsstufe 12 ist in der vorletzten Woche vor den Sommerferien.
Für die Fahrten gelten für die Gesamtkosten pro Person folgende Höchstgrenzen:
Jahrgangsstufe 11: 100.– € bei mindestens 2 Übernachtungen
Jahrgangsstufe 12: 350.– € bei mindestens 4 Übernachtungen
Die Fahrt der Stufe 11 dient zur Integration der Schülerinnen und Schüler, die Fahrt der Stufe 12 ist eine Studienfahrt.
In der Jahrgangsstufe 12 sollten in der Regel mindestens je zwei Kurse gemeinsam zu einem Ziel fahren. Dabei sollte mindestens einer derbegleitenden Tutoren weiblich sein.
4. Eintägige Wanderausflüge
Pro Schuljahr soll jede Klasse und jeder Stammkurs im ersten Halbjahr einen eintägigen Wanderausflug veranstalten, der vornehmlich dem sozialen Aspekt, d.h. dem Zusammenhalt der Klasse oder des Stammkurses dienen soll.
In Jahrgangsstufe 11 kann der Wanderausflug Bestandteil der Integrationsfahrt sein.
Für eintägige Wanderausflüge gilt für die Gesamtkosten pro Person eine Höchstgrenze von 20.– €.
5. Schulfahrten mit freiwilliger Teilnahme
Schulfahrten mit freiwilliger Teilnahme sind Gruppenfahrten im Rahmen eines Schüleraustausches sowie themenbezogene Gruppenfahrten.
Diese Unternehmungen sind vor Abschluss eines bindenden Vertrags unter Vorlage des Konzepts und eines Kostenplans dem Schulleiter zur Genehmigung als Schulveranstaltung vorzulegen. Die Kostenbegrenzung entfällt.
6. Verbindliche Regelungen für alle Schulfahrten
Es sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.
Elektronische Medien (Laptops, Notebooks, Gameboys o.ä.) dürfen grundsätzlich nicht mitgenommen werden, über Ausnahmen entscheiden die Tutoren mit Blick auf die Zielsetzungen der jeweiligen Fahrt.
Mobile Telefone und Musikabspielgeräte dürfen während der offiziellenProgrammzeiten nicht benutzt werden.
Die Tutoren weisen zu Beginn der Fahrten auf die Einhaltung vonHausordnungen hin.
Der Konsum von Alkohol und das Rauchen sind entsprechend § 93 derSchulordnung prinzipiell untersagt. Über Ausnahmen bei volljährigenSchülerinnen und Schülern entscheidet die begleitende Lehrkraft nachEinvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülervertretung.
7. Anhang
Die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften zu Schulfahrten sind infolgenden Texten zu finden:
Schulgesetz (SchG), insbesondere §40 (Zustimmung des Schulelternbeirats)
Schulordnung (ÜSchO), insbesondere §33 (Verpflichtende Teilnahme an Schulveranstaltungen)
Richtlinien für Schulfahrten (Verwaltungsvorschrift (VV) vom 04.11.2005, zuletzt geändert am 02.10.2007)
Jugendschutzgesetz (JSchG)